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   BPatG, 06.05.2019 - 27 W (pat) 555/17   

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BPatG, 06.05.2019 - 27 W (pat) 555/17 (https://dejure.org/2019,17150)
BPatG, Entscheidung vom 06.05.2019 - 27 W (pat) 555/17 (https://dejure.org/2019,17150)
BPatG, Entscheidung vom 06. Mai 2019 - 27 W (pat) 555/17 (https://dejure.org/2019,17150)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 06.05.2019 - 27 W (pat) 555/17
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] - Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions).

    aa) Eine Marke verfügt über Kennzeichnungskraft, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 1999, 189, 194 [Rz. 49] - Chiemsee; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 22] - Lloyd/Loints); für die Bestimmung des Grades ist dabei maßgeblich, inwieweit sich die Marke dem Publikum aufgrund ihrer Eigenart und ihres ggf. durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Produkt- und Leistungskennzeichnung einzuprägen vermag, so dass sie in Erinnerung behalten und wiedererkannt wird (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rn. 497).

    Der Grad an Kennzeichnungskraft ist dabei im Widerspruchsverfahren erstmals zu bestimmen (EuGH MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 22] - Lloyd/Loints).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 06.05.2019 - 27 W (pat) 555/17
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] - Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions).

    Die Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren zu ermitteln, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere ihre Beschaffenheit, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 23] - Canon).

    sich den Abnehmern, wenn sie die Waren oder Dienstleistungen mit denselben Zeichen gekennzeichnet wahrnehmen, der Schluss aufdrängt, dass diese Waren oder Dienstleistungen vom selben oder von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR Int. 1994, 614 [Rz. 16] - Ideal Standard II; GRUR 1998, 922, 924 [Rz. 29] - Canon).

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

    Auszug aus BPatG, 06.05.2019 - 27 W (pat) 555/17
    anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (BGH GRUR 2016, 283 Rn. 13 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2012, 64 Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2008, 903 Rn. 18 - SIERRA ANTIGUO).

    Dies ist nur zu bejahen, wenn die übrigen Bestandteile in den Augen des Publikums zu vernachlässigen sind (BGH GRUR 2011, 824 Rn. 23 - Kappa); demgegenüber scheidet eine (Allein-) Prägung durch einen Bestandteil aus, wenn die andere Markenteile den von der Marke ausgehenden Gesamteindruck in irgendeiner Weise mitprägen (BGH GRUR 2012, 64 Rn. 23 - Maalox/Melox-GRY).

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus BPatG, 06.05.2019 - 27 W (pat) 555/17
    Daneben kommt eine Markenähnlichkeit auch in Betracht, wenn Bestandteile einer komplexen Marke, die Bestandteilen der gegenüberstehenden Marke entsprechen, den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck dominieren (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz) oder prägen (vgl. BGH GRUR 2006, 60 Tz 17 - coccodrillo).

    Bei einer klanglichen Wiedergabe sind zwar von vornherein nur die Wortbestandteile als allein aussprechbare Zeichenbestandteile maßgeblich, weil Bildbestandteile grundsätzlich nicht aussprechbar sind (BGH GRUR 2006, 60 Rn. 24 - coccodrillo).

  • BGH, 05.03.2015 - I ZR 161/13

    Markenschutz: Klangliche Verwechslungsfähigkeit von Buchstabenfolgen - IPS/ISP

    Auszug aus BPatG, 06.05.2019 - 27 W (pat) 555/17
    c) Angesichts der Dienstleistungsidentität und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft wäre eine Verwechslungsgefahr nur zu verneinen, wenn die gegenüberstehenden Zeichen unähnlich oder nur sehr gering ähnlich wären; denn falls die gegenüberstehenden Zeichen zumindest in einem geringen Grad ähnlich sind, wird dieser geringe Grad durch den höchstmöglichen Grad an Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2015, 1004, 1008 [Rz. 48 ff., insb. Rn. 51] - IPS/ISP).

    Daher scheidet schon wegen dieser Übereinstimmung trotz der durch den Bestandteil "URFA" in der Widerspruchsmarke bestehenden Abweichung aufgrund des Umstandes, dass sich das übereinstimmende Wort am in der Regel besonders beachteten Wortanfang (BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 36 - IPS/ISP; GRUR 2004, 783, 785) - NEURO- VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX) befindet, nicht nur die Annahme einer absoluten Zeichenunähnlichkeit (vgl. hierzu auch BGH a. a. O. - IPS/ISP) aus, sondern auch die Annahme eines nur sehr geringen Grades der Ähnlichkeit.

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BPatG, 06.05.2019 - 27 W (pat) 555/17
    Daher scheidet schon wegen dieser Übereinstimmung trotz der durch den Bestandteil "URFA" in der Widerspruchsmarke bestehenden Abweichung aufgrund des Umstandes, dass sich das übereinstimmende Wort am in der Regel besonders beachteten Wortanfang (BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 36 - IPS/ISP; GRUR 2004, 783, 785) - NEURO- VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX) befindet, nicht nur die Annahme einer absoluten Zeichenunähnlichkeit (vgl. hierzu auch BGH a. a. O. - IPS/ISP) aus, sondern auch die Annahme eines nur sehr geringen Grades der Ähnlichkeit.
  • BGH, 14.11.1991 - I ZR 24/90

    Verwechslungsgefahr bei Branchen-und Warenidentität - "dib"

    Auszug aus BPatG, 06.05.2019 - 27 W (pat) 555/17
    Eine Ähnlichkeit in nur einem dieser drei Aspekte begründet zwar nicht notwendig die Annahme einer Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 21 f.] - SIR/Zirh), kann aber im Einzelfall ausreichen (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 21] - SIR/Zirh; BGH GRUR 1959, 182, 185 - Quick; GRUR 1979, 853, 854 - LILA; GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda; GRUR 1992, 110, 112 - dipa/dib; GRUR 1992, 550, 551 - ac-pharma; GRUR 1999, 241, 243 - Lions), sofern nicht die Übereinstimmungen in einem Aspekt durch die bestehenden Unterschiede in den anderen neutralisiert werden (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 35] - SIR/Zirh).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 06.05.2019 - 27 W (pat) 555/17
    aa) Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn nicht nur unmaßgebliche Teile der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2), an welche sich die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, die Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander halten können.
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 06.05.2019 - 27 W (pat) 555/17
    Daneben kommt eine Markenähnlichkeit auch in Betracht, wenn Bestandteile einer komplexen Marke, die Bestandteilen der gegenüberstehenden Marke entsprechen, den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck dominieren (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz) oder prägen (vgl. BGH GRUR 2006, 60 Tz 17 - coccodrillo).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 06.05.2019 - 27 W (pat) 555/17
    Daneben kommt eine Markenähnlichkeit auch in Betracht, wenn Bestandteile einer komplexen Marke, die Bestandteilen der gegenüberstehenden Marke entsprechen, den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck dominieren (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz) oder prägen (vgl. BGH GRUR 2006, 60 Tz 17 - coccodrillo).
  • BGH, 12.03.1992 - I ZR 110/90

    Verwechselungsgefahr bei Branchenidentität - "ac-pharma"

  • BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65

    Drittzeichen im Widerspruchsverfahren

  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BPatG, 28.04.2016 - 26 W (pat) 64/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Mangal" - Unterscheidungskraft

  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

  • BGH, 11.11.1958 - I ZR 152/57

    Sinngehalt eines Zeichens und Verwechslungsgefahr

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 31/09

    Kappa

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 139/99

    IMS; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 25.05.1979 - I ZR 132/77

    HLA

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 16/14

    BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE - Markenlöschung wegen

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99

    Defacto.de

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

  • EuGH, 22.06.1994 - C-9/93

    IHT Internationale Heiztechnik / Ideal-Standard

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BPatG, 24.09.2020 - 25 W (pat) 509/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "KÖZ HAS URFA Holzkohle Grill Restaurant/KÖZ URFA" -

    Das Bundespatentgericht habe in einer Entscheidung vom 6. Mai 2019, Az. 27 W (pat) 555/17, auf den Widerspruch aus der gleichen Widerspruchsmarke die angegriffene Wort-/Bildmarke 30 2014 039 223 "Köz" gelöscht.

    Der seit 1. Januar 2020 aufgelöste 27. Senat des Bundespatentgerichts ist dem in seiner Kollisionsentscheidung vom 6. Mai 2019, Az. 27 W (pat) 555/17, zur Markenkonstellation mit der angemeldeten Marke "KÖZ" und der Widerspruchsmarke "KÖZ URFA" nicht gefolgt, wobei diese Entscheidung in der Sache nicht zu überzeugen vermag.

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